Bodhisatta: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Glossar des Buddhismus
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'''Bodhisatta *1 (auch Bodhisattva *8)'''
'''Bodhisatta *1 (auch Bodhisattva *8)'''


"Erleuchtungswesen", ist ein zur Buddhaschaft bestimmtes Wesen, ein zukünftiger Buddha. Dieses Wort findet sich nicht sehr häufig in den ältesten Texten, und dann wird damit meist nur der Buddha Gotama vor seiner Erleuchtung in seiner letzten Geburt bezeichnet, niemals aber seine oder eines anderen Buddha früheren Verkörperungen. Nach dem überlieferten buddhistischen Volksglauben weilt vor seiner Wiedergeburt auf der Erde jeder Bodhisat in dem Tusita-Himmel, dem Himmel der Seligen.
"Erleuchtungswesen", ist ein zur Buddhaschaft bestimmtes Wesen, ein zukünftiger Buddha. Dieses Wort findet sich nicht sehr häufig in den ältesten Texten, und dann wird damit meist nur der Buddha Gotama vor seiner Erleuchtung in seiner letzten Geburt bezeichnet, niemals aber seine oder eines anderen Buddha früheren Verkörperungen. Nach dem überlieferten buddhistischen Volksglauben weilt vor seiner Wiedergeburt auf der Erde jeder Bodhisat in dem Tusita-Himmel, dem Himmel der Seligen. (vgl. A. IV. 127; VIII. 70)
Die Erlösung mit Hilfe von außen, also durch bodhisattas, ist ein typisches Merkmal des [[Mahayana-Buddhismus]], während der [[Theravada-Buddhismus]], die Lehre der Älteren, die Erlösung aus eigener Kraft betont. Der wohl bekannteste bodhisatta ist Avalokiteshvara, ein Wesen unbegrenzten Erbarmens.
 
 
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Version vom 23. Mai 2020, 16:17 Uhr

Bodhisatta *1 (auch Bodhisattva *8)

"Erleuchtungswesen", ist ein zur Buddhaschaft bestimmtes Wesen, ein zukünftiger Buddha. Dieses Wort findet sich nicht sehr häufig in den ältesten Texten, und dann wird damit meist nur der Buddha Gotama vor seiner Erleuchtung in seiner letzten Geburt bezeichnet, niemals aber seine oder eines anderen Buddha früheren Verkörperungen. Nach dem überlieferten buddhistischen Volksglauben weilt vor seiner Wiedergeburt auf der Erde jeder Bodhisat in dem Tusita-Himmel, dem Himmel der Seligen. (vgl. A. IV. 127; VIII. 70)


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