Bearbeiten von „Buddhistisches Mönchtum“
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Der | Der Mahayana-Buddhismus hat zwei Mahayana-Sutras, auf die sich die zwei Linien zur monastischen Tradition für Mönche und Nonnen beziehen: das Pratimoksha-Sutra der Mahasamghikas und das Pratimoksha-Sutra der Mulasarvastavadins. Beide Linien gehen auf Schulen des Hinayana zurück. Die Sutras sind in Sanskrit verfasst. | ||
In dieser Sanskrit-Tradition unterscheiden sich teilweise die Regeln von der Theravada-Tradition der Patimokkha, die Kernregeln sind aber dieselben. So scheint es, dass Regeln angepasst oder hinzugefügt wurden. Die Möglichkeit zur Änderung wurde vom Buddha erlaubt, wenn der Orden dies mehrheitlich beschließt. Die Änderungen zeigen sich allein daran, dass Bhikkhus (Pali) 227 Gelübde und Bhikshus (Sanskrit) 253 Gelübde halten. Das Ursprungsland des Buddhismus ist zwar Indien, einige Vorschriften sind aber im Patimokkha klimabedingt. So ist etwa die Regel, nicht mehr als drei Kleidungsstücke (Roben) persönlich besitzen zu dürfen, für einen Mönch oder eine Nonne z. B. in Japan bei −5 °C nicht mehr aufrechtzuerhalten. | |||
===Theravada (Theravadin) === | ===Theravada (Theravadin) === | ||
→ Hauptartikel: Patimokkha | → Hauptartikel: Patimokkha | ||
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Sie gehört zur Grundausstattung eines Ordinierten, sein „Lebenserwerb“ sozusagen. Sie darf nur aus zwei Materialien bestehen: Keramik oder Eisen [Cullavagga 252] und hat (außen) schwarz zu sein. Mittlerweile haben sich die in Thailand gebräuchlichen Schalen aus rostfreiem Stahl weit verbreitet. Der Umgang mit den Almosenschalen wird im Cullavagga vorgeschrieben [Cvg 254]. Eine Tragetasche für die Schale ist erlaubt und wird meist in der jeweils üblichen Robenfarbe mitgeführt. Oft hat die Schale einen dazu passenden Deckel, der im Bedarfsfall als zusätzliches Annahme-Gefäß dient. Besteck ist den Ordinierten nicht als Besitztum erlaubt. Die Verwendung eines Löffels wird aber weitestgehend toleriert. In vielen Klöstern, vor allem in der sog. „Waldtradition“ wird ausschließlich aus der Schale und mit der (rechten) Hand gegessen. Die linke Hand gilt als unrein. | Sie gehört zur Grundausstattung eines Ordinierten, sein „Lebenserwerb“ sozusagen. Sie darf nur aus zwei Materialien bestehen: Keramik oder Eisen [Cullavagga 252] und hat (außen) schwarz zu sein. Mittlerweile haben sich die in Thailand gebräuchlichen Schalen aus rostfreiem Stahl weit verbreitet. Der Umgang mit den Almosenschalen wird im Cullavagga vorgeschrieben [Cvg 254]. Eine Tragetasche für die Schale ist erlaubt und wird meist in der jeweils üblichen Robenfarbe mitgeführt. Oft hat die Schale einen dazu passenden Deckel, der im Bedarfsfall als zusätzliches Annahme-Gefäß dient. Besteck ist den Ordinierten nicht als Besitztum erlaubt. Die Verwendung eines Löffels wird aber weitestgehend toleriert. In vielen Klöstern, vor allem in der sog. „Waldtradition“ wird ausschließlich aus der Schale und mit der (rechten) Hand gegessen. Die linke Hand gilt als unrein. | ||