Paccaya

Aus Glossar des Buddhismus
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Paccaya *1[Bearbeiten]

'Bedingung', bezeichnet das, wovon ein Anderes, das sog. Bedingte, abhängig ist und wofür es die nötige Voraussetzung bildet, ohne die das Andere nicht sein kann. Mannigfach ist die Art und Weise, wie ein Ding oder Vorgang für ein Anderes eine Bedingung sein kann. In Patthana, dem in der siamesischen Textausgabe aus 6 großen Bänden bestehenden letzten Werke des Abhidhamma-Pitaka, werden 24 solcher Bedingungsarten aufgezählt und erklärt; und dann wird an allen nur denkbaren geistigen und körperlichen Phänomenen und Vorgängen die bedingte Natur des Daseins bis ins Einzelne beleuchtet. Diese 24 Arten der Bedingungen sind:

  1. Wurzel-Bedingung
  2. Objekt-Bedingung
  3. Vorherrschaft-Bedingung
  4. Angrenzung-Bedingung
  5. Unmittelbarkeit-Bedingung
  6. Zusammenentstehung-Bedingung
  7. Gegenseitigkeit-Bedingung
  8. Grundlage-Bedingung
  9. Anlaß-Bedingung
  10. Vorherentstehung-Bedingung
  11. Nachherentstehung-Bedingung
  12. Wiederholung-Bedingung
  13. Karma-Bedingung
  14. Karmawirkung-Bedingung
  15. Nährstoff-Bedingung
  16. Fähigkeit-Bedingung
  17. Jhāna-Bedingung
  18. Pfad-Bedingung
  19. Verbundensein-Bedingung
  20. Unverbundensein-Bedingung
  21. Anwesenheit-Bedingung
  22. Abwesenheit-Bedingung
  23. Geschwundensein-Bedingung
  24. Nichtgeschwundensein-Bedingung
hetu
arammana
adhipati-paccaya
anantara-paccaya
samanantara-paccaya
sahajata-paccaya
annamanna-paccaya
nissaya-paccaya
upanissaya-paccaya
purejata-paccaya
pacchajata-paccaya
asevana-paccaya
kamma-paccaya
vipaka-paccaya
ahara
indriya
jhana-paccaya
magga-paccaya
sampayutta-paccaya
vippayutta-paccaya
atthi-paccaya
natthi-paccaya
vigata-paccaya
avigata-paccaya

1. 'Wurzel-Bedingung' (hetu-paccaya = mula) soll besagen, daß diese Bedingung der Wurzel eines Baumes gleicht. Wie nämlich ein Baum nur solange am Leben bleibt, wie die Wurzel noch unzerstört da ist, so auch sind alle heilsamen > kusala wie unheilsamen > akusala Willens- und Geisteszustände bedingt durch das Zusammenentstehen und die Anwesenheit von heilsamen bzw. unheilsamen Wurzeln, d.i. von Gier, Haß, Verblendung oder Gierlosigkeit, Haßlosigkeit, Unverblendung. Wie es heißt (Patth. Pacc. I): "Die Wurzeln sind für die damit verbundenen geistigen Dinge und die dadurch entstandenen körperlichen Dinge (z.B. körperliche oder sprachliche Äußerung) eine Bedingung im Sinne von Wurzel." Die Wurzelbedingungen werden ausführlich beschrieben in Dhs. 1053-1071.

2. Als 'Objekt-Bedingung' (arammana-paccaya) gilt etwas, das als Objekt eine Bedingung bildet für das Entstehen irgend eines Phänomens oder Vorganges. So ist das physische Sehobjekt die notwendige Bedingung und Voraussetzung für die Entstehung des Sehbewußtseins, die als Hörobjekt bezeichnete Schallwelle eine Bedingung zur Entstehung des Hörbewußtseins usw., ebenso das Geistobjekt (im Geiste auftauchende Objekt) die Bedingung für das innere Bewußtsein (mano-vinnana). Das Geistobjekt mag körperlich oder geistig sein, vergangen, gegenwärtig oder zukünftig, wirklich oder unwirklich.

3. Als ‘Vorherrschaft-Bedingung' (adhipati-ppaccaya) gelten 4 Dinge, da von ihrer Übermacht oder ihrem Vorherrschendsein als Bedingung und Voraussetzung die damit verbundenen geistigen Dinge abhängig sind, nämlich: Konzentrierte Absicht (chanda), Willenskraft (viriya), Bewußtsein (citta) und Erwägung (vimamsa). Jedesmal nur eines von diesen vier Dingen kann in ein und demselben Bewußtseinszustande die Vorherrschaft-Bedingung bilden. Steigt das Bewußtsein auf, indem es der ‘Absicht' Gewicht beilegt und den Vorrang gibt, so ist eben die Absicht das Vorherrschende, und nicht sind es die drei anderen Dinge. "Wenn dadurch, daß man irgend einem Dinge Gewicht beilegt, irgend welche anderen Dinge, wie Bewußtsein und Geistesfaktoren, entstehen, so bilden jedesmal die ersteren Dinge für die letzteren eine Bedingung im Sinne von Vorherrschaft". Vgl. iddhi-pada.

4., 5. Eine 'Angrenzung-Bedingung' (anantara-piccaya) und Unmittelbarkeit-Bedingung' (samanantara-piccaya) (was dem Inhalte nach dasselbe ist) bildet jeder Bewußtseinszustand oder damit verbundene Geistesfaktor für den unmittelbar nachfolgenden Zustand. z.B., im Sehbewußtseinsprozesse (siehe vinnana-kicca) bildet das Sehbewußtsein für das unmittelbar darauf folgende und das Sinnenobjekt 'rezipierende' (sampaticchana) Geist-Element eine Bedingung im Sinne von Angrenzung, ebenso dieses wieder für das unmittelbar darauf das Sinnenobjekt 'prüfende' (santirana) Geistbewußtseins-Element . . . usw.

6. Als 'Zusammenentstehung-Bedingung" (sahajata-paccaya) gilt etwas, das für ein Anderes dadurch eine Bedingung bildet, daß, gleichzeitig mit seinem Entstehen, auch das Andere mitentstehen muß. So z.B. bildet in ein und demselben Augenblicke jede der vier geistigen Daseinsgruppen eine Bedingung für die 3 anderen im Sinne der Zusammenentstehung, ebenso jedes der vier Elemente für die anderen drei. Aber nur im Empfängnismomente bildet das Körperliche für das Geistige, und umgekehrt eine Bedingung im Sinne des Zusammenentstehens. Siehe khandha.

7. Als 'sich gegenseitig bedingend' (annamanna-paccaya) gelten Bewußtsein und die damit untrennbar verbundenen Geistesfaktoren, ebenso die 4 physischen Elemente; s. vorh.

8. Eine Bedingung im Sinne einer 'Grundlage' (nissaya-paccaya) bilden die 5 physischen Sinnenorgane und das physische Denkorgan für die entsprechenden 6 Arten des Bewußtseins; ferner sind die zusammenentstehenden Dinge (s. 6) sich gegenseitig (s. 7) Grundlagen.

9. Die Anlaß-Bedingung (upanissaya-paccaya) mag sein: (a) direkter oder eigentlicher Anlaß (pakati-upanissaya-paccaya), (b) Anlaß als Objekt (arammanupanissaya-paccaya), (c) Anlaß durch Angrenzung (anantarupanissaya-paccaya).

(a) Begehren z.B. mag ein direkter Anlaß sein für Diebstahl; Haß für Verleumdung, Mord usw. Klima, Nahrung usw. sind ein direkter Anlaß für guten oder schlechten Gesundheitszustand, unedle oder edle Freunde für unseren Rückschritt oder Fortschritt.

(b) Irgend etwas Vergangenes, Gegenwärtiges oder Zukünftiges, Körperliches oder Geistiges, Wirkliches oder Unwirkliches mag als Objekt unseres Geistes ein Anlaß werden zur Entstehung von vielerlei Dingen. So z.B. mag das Nirwahn oder himmlisches Dasein, dadurch daß man darüber nachdenkt, also als Objekt des Geistes ein Anlaß sein, daß man einen reinen Lebenswandel zu führen sich bemüht; oder eine frühere von uns selber oder von anderen verübte böse oder gute Tat mag durch unser Nachdenken darüber einen Anlaß bilden zur Wiederholung solcher Tat oder zur Entstehung von Reue oder Dünkel usw.

(c) Diese Bedingung wird von (4) gebildet.

10. Als 'Vorherentstehung-Bedingung' (purejata-paccaya) gilt etwas bereits früher Entstandenes, das durch seine Anwesenheit die Bedingung für etwas später Entstehendes bildet. Als solche gelten die physischen Sinnenorgane und die physische Grundlage des Geistes, da diese bereits zur Zeit der Geburt entstanden sind und durch ihre Anwesenheit die Bedingung sind zur Entstehung des späteren Bewußtseins und der damit verbundenen Geistesfaktoren.

11. Als 'Nachherentstehung-Bedingung' (pacchajata-paccaya) gelten das Bewußtsein und die damit verbundenen Geistesfaktoren, denn diese sind, genau wie das Hungergefühl und der Nahrungstrieb, eine notwendige Bedingung für die Erhaltung dieses schon früher entstandenen Körpers.

12. Die 'Wiederholung-Bedingung' (asevana-paccaya) bezieht sich auf die im karmischen Bewußtseinsprozesse aufeinander folgenden 7 Impulsivmomente (> javana) von denen jedesmal die früheren für alle späteren eine Bedingung sind im Sinne von Wiederholung und Übung, gleichwie beim Auswendiglernen eines Textes aufgrund des beständigen Wiederholens das spätere Hersagen immer leichter wird.

13. "Das (vorgeburtliche) 'Karma' (kamma-paccaya) oder Wirken (Wille) ist für die karmagewirkten (gegenwärtigen) geistigen Gruppen (Gefühl, Wahrnehmung usw.) und die karmageborenen körperlichen Dinge (z.B. Sinnenorgane) eine Bedingung im Sinne von Karma. - Auch der (mit einem karmischen Bewußtsein) zusammenentstehende Wille ist für die damit verbundenen geistigen Dinge und die dadurch entstandenen körperlichen Dinge (z.B. körp. oder geist. Äußerung) eine Bedingung im Sinne von Karma" (Patth.), doch sind diese Dinge nicht etwa als Karmawirkung (vipaka) aufzufassen.

14. Wahrnehmung, Geistesformationen) und die durch Bewußtsein entstandenen körperlichen Dinge eine 'Bedingung im Sinne von Karmawirkung (vipaka -paccaya)" (Patth.).

15. Über die 'Nährstoff-Bedingung' (ahara-paccaya) > ahara.

16. Die 'Fähigkeit-Bedingung' (indriya-paccaya) bezieht sich auf 20 von den 22 Fähigkeiten > indriya, ausnehmend 7 u. 8. - Von diesen 20 Fähigkeiten bilden, in ihrer Eigenschaft als Fähigkeiten, 1-5 (Sehorgan usw.) nur für die unkörperlichen Dinge (Sehbewußtsein usw.) eine Bedingung; die physische Lebensfähigkeit (6) bildet eine Bedingung für die karmageborenen körperlichen Dinge; die geistige Lebensfähigkeit (9) sowie alle übrigen Fähigkeiten bilden eine Bedingung für die damit verbundenen unkörperlichen Dinge und die dadurch entstandenen körperlichen Dinge.

17. Als 'Jhana-Bedingung' (jhana-paccaya) gelten 7 sog. Jhanaglieder, da diese durch ihr Konzentriertsein für die damit verbundenen karmisch heilsamen, unheilsamen oder neutralen Dinge und die dadurch entstandenen Körperlichen Dinge eine Bedingung bilden, nämlich:

  1. Gedankenfassung (vitakka),
  2. Diskursives Denken (vicara),
  3. Interesse (piti),
  4. Glücksgefühl (sukha),
  5. Kummer (domanassa),
  6. Indifferenz (upekkha),
  7. Sammlung (samadhi)

Z.B. bestehen 1, 2, 3, 4, 7 in gierigem Bewußtsein (s. Tab. I. 22-25); 1, 2, 5, 7 in gehässigem Bewußtsein (ib. 30, 31); 1, 2, 6, 7 in verblendetem Bewußtsein (ib. 32, 33) usw. Hierzu vgl. jhana.

18. Als 'Pfad-Bedingung' (magga-paccaya) gelten 12 Pfadglieder, da diese für die damit verbundenen heilsamen oder unheilsamen Dinge einen Weg bilden zur Entkommung aus irgend einem Zustande, nämlich:

  1. Wissen (panna),
  2. Gedankenfassung (vitakka),
  3. rechte Rede,
  4. rechte Tat,
  5. rechter Lebenserwerb,
  6. Willenskraft (viriya),
  7. Achtsamkeit (sati),
  8. Sammlung (samadhi),
  9. verkehrte Ansicht (miccha-ditthi),
  10. verkehrte Rede,
  11. verkehrte Tat,
  12. verkehrter Lebenserwerb.

Hierzu vgl. magga.

19. Als 'Verbundensein- oder Assoziation-Bedingung' (sampayutta-paccaya) gelten die 'zusammenentstehenden' (s. 6) und sich 'gegenseitig bedingenden' (s. 7) unkörperlichen Dinge, wie Gefühl, Wahrnehmung, Geistesformationen und Bewußtsein, "da diese sich gegenseitig dadurch unterstützen, daß sie miteinander verbunden sind, eine gemeinsame physische Grundlage und ein gemeinsames Objekt haben, gleichzeitig entstehen und gleichzeitig schwinden."

20. Als 'Unverbundensein- oder Dissoziation-Bedingung' (vippayutta-paccaya) gelten die körperlichen Dinge für die geistigen, und die geistigen für die körperlichen, da beide Dinge nie zu dner Einheit verbunden sein können.

21. Als 'Anwesenheit-Bedingung' (atthi-paccaya) gilt ein Ding, das durch seine Anwesenheit für ein anderes eine Bedingung bildet. Hierher gehören alle unter 6, 7, 8, 10 genannten Dinge.

22. Die 'Abwesenheit-Bedingung' (natthi-paccaya) bezieht sich auf den einem Bewußtseinszustande unmittelbar vorangegangenen Zustand (s. 4), der durch seine Abwesenheit dem nachfolgenden die Möglichkeit zu seiner Entstehung bietet.

(23) ist identisch mit 22.

(24) ist identisch mit 21.

Obige 24 Bedingungen dienen zur Illustration der berühmten Formel der Bedingten Entstehung > paticcasamuppada.

Hierzu siehe Vis. XVII. - Nyanatiloka "Guide through the Abhidhamma-Pitaka" (Buddhist Publication Society, Kandy); »The Doctrine of Paticcasamuppada" in "Fundamentals of Buddhism" (Lake House Bookshop, Kandy 1971).



Die Seite wurde erstellt von Kurt Singer
Zur Erleichterung: hier das Quellenverzeichnis und die Abkürzungen


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