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Die Ausländerbehörde

Noch immer recht guter Dinge machte man sich alsdann auf, mit der Ausländerbehörde die letzten Dinge zu klären: Verlängerung des Visums, damit man den Auflagen des Standesamtes Genüge tun konnte.

Oh Ihr Armen, oh ihr Gutgläubigen, was seid Ihr zu bedauern.
Freundlich ist man schon. Der Sachbearbeiter (welch ein Zufall, er möchte Ende das Jahres Urlaub in Thailand machen). Und freundlich gibt er die Katastrophe bekannt:

Eine Einreise mit einem Visum, das nach dem Schengener Abkommen ausgestellt wurde, berechtigt die Ausländerbehörde eines Staates nicht, das Visum zu verlängern oder es in ein nationales Visum umzuwandeln. Und da es nicht gleich klar war gibt er unter grossem Bedauern zur Kenntnis:

Eine Ausreise hat mit Ablauf des Gültigkeitsdatums des Schengener Visums zu erfolgen. Eine erneute Einreise mit dem Ziel der Heirat kann nur erfolgen, wenn das entsprechende Visum bei der Deutschen Botschaft in Bangkok beantragt und dort nach Ablauf der entsprechenden Formalitäten erteilt wird.
Das bedeutet – um es nochmals zu sagen:

Rückflug nach Bangkok, Visum beantragen, erneute Einreise zum Heiraten.

Heiliger Bürokaratius und vereinigtes Europa – das bedeutet auch erhebliche zusätzliche finanzielle Aufwendungen, die man zum Eheanfang sicher nicht unbedingt gebrauchen kann.

Auszüge aus dem Schengener Abkommen:

Seit dem Inkrafttreten des Schengener Abkommens am 26. Mai 1995 genügt ein gültiges Schengen-Visum oder ein Aufenthaltstitel wie eine

  1. Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland
  2. Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG
  3. Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland
  4. Aufenthaltsbewilligung für die Bundesrepublik Deutschland
  5. Aufenthaltsbefugnis für die Bundesrepublik Deutschland

für Reisen in der Bundesrepublik Deutschland, in die Benelux-Länder, Östereich, Frankreich, Italien, Spanien, Portugal und Griechenland ohne separates Visum für jedes Land, mit einer Gesamtdauer von maximal drei Monaten. Sowohl das Schengen-Visum als auch der Aufenthaltstitel müssen über den tatsächlichen Aufenthalt im Ausland hinaus gültig sein. Ausgeschlossen von einer visumfreien Einreise in die Schengenstaaten sind Personen, die folgende Dokumente besitzen:

  1. Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
  2. Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber

Mittlerweile sind alle EU-Länder bis auf England, Irland und Griechenland dem Schengener Übereinkommen beigetreten (Dänemark und Schweden haben das Übereinkommen allerdings noch nicht ratifiziert). Wegen der Nordischen Paßunion der skandinavischen Länder mußten sich auch die Nicht-EU-Länder Norwegen und Island den Schengener Regeln ohne jede Abstriche unterordnen. Künftig sollen die Schengener Regelungen zur Asyl- und Ausländerpolitik durch das inhaltlich identische, aber die gesamte EU umfassende Dubliner Asyl-Übereinkommen ersetzt werden.